Upload-Filter und Leistungsschutzrecht: Artikel 11 und 13 sollen wie geplant kommen

Quelle: European Union

Die Paragraphen Artikel 11 und 13 der EU-Urheberrechtsreform sollen abgesegnet werden – damit kämen die Upload-Filter und das Leistungsschutzrecht.

Zwar erhielt Artikel 11 und 13 der EU-Urheberrechtsschutzreform eine doch überraschend breite Ablehnung seitens der Länder, doch viel gebracht hat es nicht. Trotz der Ablehnung wurde der Entwurf nun so verabschiedet, wie er zuletzt vorgelegt wurde.

Das würde bedeuten, dass Unternehmen nun bis auf einige wenige Ausnahmen für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte haften. Lädt ein Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material hoch, kann der Plattformanbieter in Haftung genommen werden. Um das von vornherein zu unterbinden, sind Upload-Filter zu installieren, die das Veröffentlichen solcher Inhalte ausschließen. Da die Anbieter kaum ständigen Ärger mit Anwälten der Rechteinhaber haben wollen, dürften die Filter recht großzügig ausfallen.

Ausgenommen sind nur Unternehmen mit weniger als 10 Millionen Euro Umsatz und weniger als drei Jahren Marktzugehörigkeit.

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